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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19.OVG   

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https://dejure.org/2019,12480
OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19.OVG (https://dejure.org/2019,12480)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.05.2019 - 2 A 10458/19.OVG (https://dejure.org/2019,12480)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 2 A 10458/19.OVG (https://dejure.org/2019,12480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 23 Abs 1 S 1 BhV RP, § 45 Abs 1 S 1 BhV RP, § 45 Abs 2 BhV RP, § 45 Abs 3 BhV RP, § 46 Abs 1 S 1 BhV RP
    Beihilfe; zwei beihilferechtlich unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten; Einzelabrechnung; Tagespauschale

  • esovgrp.de

    BVO § 8,BVO § 8 Abs 4,BVO § 23,BVO § 23 Abs 1,BVO § 23 Abs 1 S 1,BVO § 45,BVO § 45 Abs 1,BVO § 45 Abs 1 S 1,BVO § 45 Abs 2,BVO § 45 Abs 3,BVO § 46,BVO § 46 Abs 1,BVO § 46 Abs 1 S 1,BVO § 46 Abs 2
    Abrechnung, Anschlussheilbehandlung, Beamtenrecht, Beamter, Behandlung, Beihilfe, Beihilfefähigkeit, Beihilfenverordnung, Beihilferecht, Einzelabrechnung, Heilbehandlung, Klinik, Pauschale, Sanatorium, Sanatoriumsbehandlung, Teilpauschale, Vergütung, Vergütungsregelung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von infolge einer Sanatoriumsbehandlung oder Anschlussheilbehandlung mit einer Teilpauschale berechneten Leistungen

  • rechtsportal.de

    Anschlussheilbehandlung; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Beihilfenverordnung; Beihilferecht; Einzelabrechnung; Klinik; Pauschale; Sanatoriumsbehandlung; Teilpauschale; Vergütungsregelung; Wahlrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 11181/14

    Beihilferechtliche Begrenzung von Kosten bei stationären Sanatoriumsbehandlungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19
    In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14.OVG -, juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 27. April 2018 - 10 A 10185/18.OVG -, S. 2 f. des Urteilsabdrucks [UA], n.v.) zutreffend entschieden hat, dass die Beihilfenverordnung - BVO - gemäß §§ 24, 25 BVO einerseits und §§ 45, 46 BVO anderseits systematisch zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer Sanatoriums- oder Anschlussheilbehandlung differenziert.

    In beiden Fällen gilt gleichermaßen, dass die entstandenen Aufwendungen nur dann beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14.OVG -, juris Rn. 22).

    Der Beihilfeberechtigte hat insoweit ein Wahlrecht zwischen einer Einzel- oder einer Pauschalvereinbarung und daraus resultierend auch -abrechnung (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14.OVG -, juris Rn. 23 u. Rn. 35).

    Durch eine solche Mischform würde das oben dargelegte Regelungssystem des § 45 BVO mit seiner darin festgelegten Kostenbegrenzung als "beihilferechtlicher Standard im Falle einer Sanatoriums- oder einer Anschlussheilbehandlung" (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14.OVG -, juris Rn. 30) systemwidrig ausgehebelt.

    Dieses Ergebnis ist auch, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, mit höherrangigem Recht, namentlich mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2018 - 10 A 10185/18.OVG -, S. 3 d. UA unter Bezugnahme auf OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14.OVG -, juris Rn. 28 ff.).

    Der Kläger verkennt insoweit insbesondere, dass die (zusätzliche) Erstattungsfähigkeit des "Comfortpakets Unterkunft/Verpflegung" von 50, 00 pro Tag, das mit der "Vereinbarung über Zusatzleistungen/Wahlleistungen" vom 11. April 2017 in den Behandlungsvertrag aufgenommen wurde, neben der genannten Pauschale von 120, 70 EUR pro Tag auch deshalb nicht besteht, weil nach §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 2 i.V.m. §§ 8 Abs. 4, 23 Abs. 1 Satz 1 BVO die Erstattungsfähigkeit in jedem Fall auf die Pauschale begrenzt ist, die aufgrund einer mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern vereinbarten Vergütungsregelung festgelegt worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14.OVG -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. April 2018 - 10 A 10185/18.OVG -, S. 3 d. UA), also hier unstreitig 120, 70 EUR pro Tag.

    Vor allem sind sie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2018 - 10 A 10185/18.OVG -, S. 3 d. UA unter Bezugnahme auf OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 - 2 A 11181/14.OVG -, juris Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19
    Nicht ausreichend ist danach umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 [2826]).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 - 2 B 85.14 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.2015 - 2 B 85.14

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell sowie Inanspruchnahme der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 - 2 B 85.14 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 14.11.2018 - 4 K 86/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Keine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2019 - 2 A 10458/19
    Es fehlt in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht überzeugend entschieden hat, an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage in der Beihilfenverordnung (vgl. ebenso VG Mainz, Urteil vom 25. Januar 2019 - 4 K 86/18.MZ -, S. 7 d. UA; bestätigt durch Beschluss des Senats vom 2. Mai 2019 - 2 A 10308/19.OVG -).
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